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Wärmezähler für Warmwasser


Die seit 2009 gültige Heizkostenverordnung (HKVO) setzt den Vermietern einen wichtigen Termin:


Spätestens ab 1. Januar 2014 sind bei Heizanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung Wärmezähler zur Ermittlung der Wärmemenge für Warmwasser Pflicht.
 Nach diesem Termin kann der auf das Warmwasser entfallende Energieanteil nur noch bei unzumutbar hohen Aufwand für die Messung nach bestimmten Formeln ermittelt werden (HKVO § 9, Abs. 2.).


Warum muss das sein?

Während auf Grund von energetischen Sanierungen und verschiedener Sparmaßnahmen der Bewohner der Energieverbrauch für die Heizung stetig sinkt, bleibt der Energieverbrauch für die Erzeugung des Warmwassers relativ konstant. Das bedeutet, der Anteil der Energiekosten für das Warmwasser  steigt prozentual  und fällt somit immer mehr ins Gewicht. Der vorgeschriebene Wärmezähler misst diesen Energieanteil exakt und sorgt somit für  eine genauere Aufteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser.

Was sollte man beachten?
Der Gesetzgeber schreibt nur den Einbau des Wärmezählers zur Ermittlung des Energieanteils für das Warmwasser vor.  Dies ist erscheint aber aus fachlicher Sicht nicht ausreichend. Ist nur dieser eine Wärmezähler vorhanden, muss der Energieanteil für die Heizung rechnerisch ermittelt werden, indem von der bezogenen Gesamtenergie der gemessene Energieanteil für das Warmwasser abgezogen wird. In diesem Fall werden die gesamten Verluste der Heizanlage, die sowohl bei der Erzeugung der Raumwärme als auch bei der Erwärmung des Wassers entstehen, nur der Heizenergie zugeschlagen. Für eine korrekte

Aufteilung der Gesamtenergiemenge auf Heizung und Warmwasser ist deshalb in den meisten Fällen noch der Einbau eines weiteren Wärmezählers für den Heizungsanteil notwendig.
Nur so kann eine gerechte Verteilung erfolgen.

Was muss man tun?
Bei der Montage der Wärmezähler gilt es, verschiedene Normen, Einbau- und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.  Beauftragen Sie also bis spätestens 31.12.2013 eine Fachfirma mit dem Einbau dieser Zähler. Wenn der Heizwasserdurchfluss für die Wassererwärmung nicht genau bestimmt werden kann, ist ein Ultraschallzähler die richtige Wahl, da er auch bei Überlast sicher arbeitet.

Wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Ablesung und Abrechnung für Wärmezähler sind - ebenso wie die Kosten der Anmietung und Wartung - gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig.  Allerdings sind hier die Kosten für den Einbau nicht aufgeführt. Da es sich beim Einbau auch nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 559 des BGB handeln dürfte, trägt die Kosten hierfür der Vermieter selbst.


 
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