WOWIS Messdienste

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Untersuchung auf Legionellen

Seit 01.11.2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung. Spätestens seit der letzten Novellierung dieser Verordnung vom Dezember 2012 kommen auf die Eigentümer und Verwalter von Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung einige Pflichten zu. Die Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerbliche oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und sich Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers in der Liegenschaft befinden, verpflichtet, eine Untersuchung der Anlage auf Legionellen zu veranlassen. Die 1. Untersuchung muss bis spätestens 31.12.2013 erfolgen!
Was ist gewerbliche und öffentliche Tätigkeit?
Öffentliche Tätigkeit ist die Trinkwasserbereitstellung für einen wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbunden Personenkreis (z.B. Schulen, Kindergärten, öffentliche Einrichtungen).
Gewerbliche Tätigkeit ist u.a. die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung.
Was ist ein Großanlage zur Trinkwassererwärmung?
Um eine Großanlage im Sinne der Verordnung handelt es sich immer dann, wenn
-  ein Warmwasserspeicher vorhanden ist
-   er eine Größe von über 400 Litern hat oder der Leitungsinhalt zwischen Speicher und letzter  Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
Die folgende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Volumen und Rohrlänge:


Kupferrohr Abmessung (mm)

1 Liter Abl.-volumen ca. (Meter)

2 Liter Abl-volumen ca. (Meter)

3 Liter Abl-volumen ca. (Meter)

4 Liter Abl-volumen ca. (Meter)

5 Liter Abl-volumen ca. (Meter)

10 Liter Abl-volumen ca. (Meter)

12 x 1

12

24

36

48

60

120

15 x 1

7,5

15

22,5

30

37,5

75

18 x 1

5

10

15

20

25

50

22 x 1

3

6

9

12

15

30

28 x 1,5

2

4

6

8

10

20

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein Chemnitz



Wo muss das Wasser für die Proben entnommen werden?

Zunächst muss je eine Probe am Abgang und am Wiedereintritt der Warmwasserzirkulationsleitung genommen werden. Dazu ist von Ihnen der Einbau von Probeentnahmeventilen an den entsprechenden Stellen zu veranlassen.  Zusätzlich ist in der Regel eine Probenentnahme am Ende jedes Steigstrangs erforderlich. Hier kann die Probenentnahme an den vorhandenen Armaturen erfolgen.


Wer ist für die Untersuchung zuständig?

Die Trinkwasseruntersuchung muss in einem akkreditierten  Labor erfolgen. Die Wasserproben dürfen nur vom Labor selbst oder entsprechend zertifizierten und in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden Personen entnommen werden.

Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für die Trinkwasserentnahme und -analyse  sind als Teil der Betriebskosten umlagefähig.  Der Einbau der Entnahmeventile oder evtl.  notwendige Umbaumaßnahmen dürften kaum unter eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 559 des BGB fallen. Die Kosten hierfür trägt somit der Vermieter selbst.

Achtung!
Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung soll die Ansteckungsgefahr durch Legionellen verringert werden. In jedem Jahr erkranken nach Schätzungen des Umweltbundesamtes in Deutschland 20 000 bis 30 000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Es ist durchaus von einer höheren Dunkelziffer auszugehen.
Deshalb können auch drakonische Strafen drohen. Laut dieser Verordnung macht sich strafbar, wer seinen Mietern vorsätzlich oder fahrlässig verseuchtes Wasser zur Verfügung stellt. Verstöße können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden!


Was muss ich tun?

Haben Sie anhand der o.g. Kriterien festgestellt, dass Ihre Liegenschaft unter die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung fällt, sind Sie verpflichtet, alle 3 Jahre das Wasser auf Legionellenbefall prüfen zu lassen (spätestens bis zum 31.12.2013). Eine grundsätzliche Meldung Ihrer Liegenschaft an das zuständige Gesundheitsamt ist mit der Novellierung 2012 entfallen. Das Gesundheitsamt ist nur zu informieren, wenn bei der Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung festgestellt wird.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü