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Meldepflicht an das Eichamt


Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist seit dem 01.01.2015 in Kraft getreten. Es bringt einige grundlegende Neuerungen mit sich, die Gebäudeeigentümer und Wohneigentümergemeinschaften unbedingt beachten sollten!

Was hat sich geändert?

Seit 01.01.2015 müssen alle neu geeichten, bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft alle geeichten, bzw. konformitätsbewerteten Zähler, die seit dem 01.01.2015 eingebaut, bzw. getauscht werden. Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen.


Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig ist der Hauseigentümer, bzw. die Wohneigentümergemeinschaft oder der Wärmemessdienst.


Wann muss die Meldung erfolgen?


Innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die Daten gemeldet werden.



Was muss gemeldet werden?

- Geräteart
- Hersteller
- Typbezeichnung
- Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
- Anschrift des Verwenders


Wie kann die Meldung erfolgen?


Die Meldung kann schriftlich, per E-Mail oder online erfolgen. Auf der Homepage des Eichamtes steht ein Formular zur Verfügung (www.eichamt.de). In der Eingabemaske sind verschiedenen Auswahlmöglichkeiten vorgeben. Integrierte Links geben zusätzlich Auskunft.


 
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